Nein, in Deutschland ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Kleingartenanlagen in der Regel nicht erlaubt. Gemäß der Bundes-Immissionsschutzverordnung ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien generell untersagt. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie zum Beispiel das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in einem speziell dafür vorgesehenen Behälter mit Abgasfilter.
Es empfiehlt sich jedoch, sich zunächst bei der zuständigen Behörde, z.B. der Gemeindeverwaltung oder dem Umweltamt, über die örtlichen Regelungen und eventuelle Ausnahmeregelungen zu informieren, bevor man Gartenabfälle verbrennt.
Die Einfriedungspflicht bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern, ihr Grundstück einzufrieden, d.h. es mit einem Zaun, einer Hecke oder einer Mauer abzugrenzen. Die Einfriedungspflicht kann je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.
In Mecklenburg-Vorpommern regelt das Landesnaturschutzgesetz die Einfriedungspflicht. Danach sind Grundstücke, die an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen oder von ihnen aus einsehbar sind, einzufrieden. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Grundstücke, die von Wohngebäuden umgeben sind oder die an Gewässer oder Naturschutzgebiete angrenzen.
Es ist jedoch möglich, dass es in bestimmten Gemeinden oder Ortschaften in Mecklenburg-Vorpommern weitere Vorschriften oder Regelungen zur Einfriedungspflicht gibt. Es empfiehlt sich daher, die örtlichen Bauvorschriften und Satzungen der Gemeinde zu prüfen oder sich bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Zulässige Abmessungen und Abstände
- Raumhöhe der Laube bis 2,40 m
- max. Höhe von Flachdächern 2,75 m
- max. Höhe von Satteldächern 3,50 m
- Abstand der Laube zur Kleingartengrenze mind. 2,50 m
- Abstand von Laube zu Laube mind. 5,00 m
- befestigte Freisitze ohne Überdachung bis 20 m²
- umlaufende Brüstungen in einfacher Ausführung und einer max. Höhe von 1,00 m
- Gewächshäuser mit einer max. Grundfläche von 12 m² und einer Höhe von 2,30 m
- oberirdische Regenwasserbehälter max. 1,00 m³
- Zier– und Pflanzenteiche bis 3% der Kleingartenfläche, jedoch maximal 10,00 m²
- Pergolen bis max. Höhe von 2,30 m und einem Grenzabstand von mind. 2,00 m zum Nachbarn
- Frühbeete unter Glas bis 5 m²
Unzulässig sind:
- Einbau von Duschen und das Aufstellen von Waschmaschinen
- in den Boden eingelassene bzw. fest eingebaute Swimmingpools
- Anlegen hart versiegelter Flächen (Beton)
- ortsfeste Feuerstätten/Schornsteine
- Telefonanschlüsse und Funkantennenanlagen
- asbesthaltige Stoffe
Bezogen auf einen Kleingarten von 400 m² gelten folgende Richtwerte von Anpflanzungen:
- Obstbäume 8 Stück
- Beerensträucher 10 Stück
- Himbeeren und Brombeeren 10 lfd. Meter
- Spargel 10 lfd. Meter
- Rhabarberstauden 5 Stück
- Rosen 25 Stück
- Ziergehölze 4 Stück
- Blumen und Stauden 50 m²
- Koniferen 5 Stück
Der Pflanzabstand von Obstgehölzen zur Kleingartengrenze beträgt:
- Kern – und Steinobst mind. 3,00 m
- Beerenobst mind. 1,00 m
Ziergehölze (Zypressen, Gemeiner Wacholder, Lebensbaum, Zwergkiefer und Thuja) können im Rahmen der Gestaltung eines Kleingartens angepflanzt werden. Dabei sind folgende Bemessungen einzuhalten:
- Abstand von der Kleingartengrenze mind. 1,50 m
- endgültige Wuchshöhe max. 2,50 m
- Wuchshöhe von Koniferen max. 4,00 m
Waldbäume (Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen, Birken, Kastanien, Robinien, Buchen, Ahorn, Linden, Eichen, Ulmen, Eschen, Pappeln, Essigbaum, Gingko und Weiden (außer Zierweiden) und andere heimische Gehölze gehören nicht zur kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Parzellen nicht gestattet. Innerhalb der Gemeinschaftsanlagen sind sie erlaubt.
Gehölze, die Zwischenwirte für Pilz– und Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge dienen, sollen nicht angepflanzt werden, wie z.B.
- Faulbaum
- Traubenkirsche
- Sadebaum
- Berberitzen
- Schneeball
Rot– und Weißdorn dürfen in Kleingartenanlagen nicht angepflanzt werden. Altbestände sind mit zumutbaren Terminfestlegungen zu entfernen.
Walnuss, Haselnuss und Holunder sollen wegen des erhöhten Platzbedarfes nicht gepflanzt werden.
Giftige Pflanzen, z.B. die Eibe sollen in Kleingärten nicht gepflanzt werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Genehmigung zur Bebauung/Sanierung meiner
Gartenlaube auf dem Grundstück mit der Parzellennummer [Nummer].
Ich plane die Durchführung von folgenden Maßnahmen:
* [Beschreibung der geplanten Baumaßnahmen, wie z.B. Reparatur des
Daches, Installation von Elektrik und Sanitäranlagen, Erweiterung der
Gartenlaube um einen Wintergarten oder ähnliches, etc.]
Ich bin mir bewusst, dass ich die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben
beachten muss und werde alle notwendigen Genehmigungen einholen, bevor
ich mit den Bauarbeiten beginne. Ich werde sicherstellen, dass die
Baumaßnahmen den geltenden Bauvorschriften entsprechen und dass keine
negativen Auswirkungen auf die Umgebung oder die Nachbarn entstehen.
Ich habe bereits einen detaillierten Plan der geplanten Maßnahmen erstellt
und werde diesen gerne vorlegen. Des Weiteren stehe ich Ihnen bei
eventuellen Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Genehmigung und freue mich darauf,
meine Gartenlaube in neuem Glanz erstrahlen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen,
[Name des Antragstellers]
Rechtslage beim Anbau von Cannabis im Kleingarten
Der private Anbau von Cannabispflanzen in Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich verboten. Der Gesetzgeber erlaubt den Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen ausschließlich im Bereich der Wohnung oder des überwiegenden Aufenthaltsortes. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 10 Abs. 1 CanG.
Im Kleingarten ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt, da Kleingärten nicht als Wohnung oder üblicher Aufenthaltsort gelten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine bestandsgeschützte Wohnnutzung nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vorliegt. Diese Ausnahme ist in § 18 Abs. 2 sowie § 20a Abs. 8 BKleingG geregelt.
Einschränkungen bei bestandsgeschützter Wohnnutzung
Selbst wenn eine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorliegt, ist der Anbau von Cannabispflanzen nur unter strengen Auflagen möglich. Insbesondere darf der Anbau ausschließlich innerhalb der Laube erfolgen. Zudem muss der Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gewährleistet sein. Diese Voraussetzung ist in den meisten Kleingartenanlagen schwer umzusetzen, da die Parzellen offen zugänglich sind und somit nicht den Schutzanforderungen des § 10 Abs. 1 CanG entsprechen.
Fazit
Der Anbau von Cannabispflanzen in Kleingartenanlagen bleibt unter den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen weitgehend unzulässig. Nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, bei erfüllten Voraussetzungen für eine bestandsgeschützte Wohnnutzung und unter strikter Einhaltung der Schutzvorgaben, kann ein Anbau in Betracht gezogen werden. Wer gegen diese Regelungen verstößt, riskiert rechtliche Konsequenzen.